Einreisebestimmungen für Hund, Katze und Frettchen

Nichtkommerzielle Bewegungen innerhalb der EU:

Seit dem 29.12.2014 ist die EUROPÄISCHE VERORDNUNG Nr. 576/2013 über jede nichtkommerzielle Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu beachten.

 

Einreisebedingungen:Petposter_de

  1. durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein (vor ihrer Tollwutimpfung)
     
  2. gültig gegen Tollwut geimpft sein*
     
  3. von einem EU-Reisepass begleitet sein
     
  4. besondere Bedingungen erfüllen (einige 
    Mitgliedstaaten verlangen zusätzliche präventive Gesundheitsmaßnahmen)

 

 

 

Die Tiere müssen unbedingt gegen Tollwut geimpft sein und dürfen die Grenze erst nach einer Wartezeit von 21 Tagen überqueren, um die Wirksamkeit des Impfstoffs zu gewährleisten. Der Tollwut-Impfstoff darf nur einem Tier verabreicht werden, das mindestens 12 Wochen alt ist.

*Welpen/Kätzchen, die jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft sind, und solche in der Wartezeit (zwischen 12 und 16 Wochen) werden in Luxemburg für nicht-kommerzielle Verbringungen akzeptiert, wenn sie von einer ganz bestimmten Bescheinigung (siehe Anhang I der VO 577/2013) begleitet werden, die vom Besitzer (= Züchter des Tieres, die Person, die die Verantwortung für das Tier hatte, bevor es nach Luxemburg einreiste) unterzeichnet ist.

Nach aktuellen Informationen akzeptieren unsere Nachbarländer ( Deutschland, Belgien, Frankreich, Niederlande ) keine Tiere, die jünger als 15 Wochen sind ( = 12 Wochen + 21 Tage Wartezeit für die Tollwutimpfung ), weder für die Einfuhr noch für die Durchreise!

Länderliste: Aufnahme von Tieren unter 15 Wochen mit Bescheinigung 
Land Ja/ Nein Land Ja/ Nein
Belgien Nein Malta Nein
Bulgarien Ja Niederlande Nein
Dänemark Ja Österreich Ja
Deutschland Nein Polen Nein
Estland Ja Portugal Nein
Finnland Ja Rumänien Ja
Frankreich Nein Schweden Nein
Griechenland Nein Slowenien Ja
Irland Nein Slowakei Ja
Italien  Nein Spanien Nein
Kroatien Ja Tschechien Ja
Lettland Nein Ungarn Nein
Litauen Ja Zypern Nein
Luxemburg Ja    
Andere Länder
Norwegen Nein Schweiz Ja

Jeder Hund, jede Katze oder jedes Frettchen, das die drei oben genannten Bedingungen nicht erfüllt und nach Luxemburg kommt, stellt eine illegale Einfuhr dar und muss ein spezielles Verfahren durchlaufen: das Konformitätszertifikat (certificat de mise en conformité).

Konformitätszertifikat:

Jeder Hund, jede Katze und jedes Frettchen, die in das Großherzogtum Luxemburg eingeführt werden und die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 576/2013 und 577/2013 nicht erfüllen, müssen das Verfahren der Konformitätsbescheinigung durchlaufen, vorausgesetzt, es handelt sich um nichtkommerzielle Verbringungen und das Tier stammt aus einem EU-Land. (Kommerzielle Verbringungen und die Einfuhr aus Drittländern sind für Tiere, die die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 576/ 2013 und 577/ 2013 nicht erfüllen, nicht möglich).

Um einen luxemburgischen EU-Pass zu erhalten, der die Verbringung des Tieres innerhalb der EU ermöglicht, muss das Tier mit einem Transponder gekennzeichnet und gemäß den EU-Verordnungen 576/ 2013 und 577/ 2013 gegen Tollwut geimpft sein und einem ermächtigten Tierarzt zur dreimaligen Kontrolle seines Gesundheitszustands vorgestellt werden, wobei zwischen den einzelnen Kontrollen 2 bis 3 Monate liegen müssen.

Der EU-Pass wird frühestens nach 6 Monaten und nach der dritten tierärztlichen Kontrolle ausgestellt, wenn das Tier keine Anzeichen einer ansteckenden Krankheit aufweist.

Ohne EU-Pass kann das Tier das Land nicht verlassen.

Der Direktor der Veterinärverwaltung kann dieses Verfahren je nach Fall nicht genehmigen.

Der Grund für die Nichteinhaltung kann z.B. ein nicht (durch Transponder) identifiziertes Tier, eine nicht vorhandene Tollwutimpfung, das Fehlen eines EU-Passes, ein anderer Pass als ein EU-Pass, ein alter EU-Pass, der ein nach dem 29.12.2014 geborenes Tier begleitet, etc. sein.

Der Besitzer des betreffenden Tieres wendet sich an einen Tierarzt seiner Wahl, aber die drei tierärztlichen Kontrollen sollten vorzugsweise bei derselben Tierarztpraxis durchgeführt werden, die am Ende des Verfahrens auch den EU-Pass ausstellen wird. Das Original dieser Bescheinigung wird dem Besitzer nach jeder Kontrolle zurückgegeben.

Wenn bei den drei vorgesehenen Kontrollen Zweifel am Gesundheitszustand des Tieres bestehen, wendet sich der Tierarzt sofort an einen amtlichen Tierarzt der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA).

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die ALVA.


Nichtkommerzielle Verbringungen aus Drittländern:

Bei der Verbringung aus Drittländern müssen die von den Behörden des Drittlandes festgelegten Gesundheitsbedingungen eingehalten werden.

Bei der Verbringung aus Drittländern müssen die Tiere von einer offiziellen tierärztlichen Bescheinigung begleitet sein.

Wenn die Tiere aus einem Drittland kommen, das nicht auf der Liste der Europäischen Kommission steht, müssen sie zusätzlich zwingend einer Tollwuttiterbestimmung unterzogen werden, die frühestens einen Monat nach der Tollwutimpfung durchgeführt werden darf. Vor der Verbringung in die EU ist eine zusätzliche Wartezeit von drei Monaten nach dem Bluttest einzuhalten.

Dasselbe Verfahren wird für jedes Tier gelten, das aus einem EU-Mitgliedstaat stammt und nach einem Aufenthalt in einem Drittland in die EU zurückkehrt. In diesem Fall ersetzt der EU-Pass die Bescheinigung des Amtstierarztes.

Die luxemburgische Veterinär- und Lebensmittelbehörde rät in diesem Fall, die Tollwuttiterbestimmung vor der Abreise durchzuführen, um eine mögliche Zurückweisung des Tieres an der EU-Grenze bei der Rückkehr zu vermeiden.

 

Handelsbewegungen innerhalb der EU:

Tiere, die zu Handelszwecken in das Großherzogtum Luxemburg eingeführt werden, werden im Herkunftsmitgliedstaat von einem amtlichen Tierarzt untersucht, der über das TRACES-System bescheinigt, dass die Tiere gesund sind. Die entsprechende gedruckte Bescheinigung und der EU-Pass müssen die Tiere bei der Verbringung in das Großherzogtum begleiten.

 

Handelsbewegungen aus Drittländern:

Bei einer kommerziellen Einfuhr aus einem Drittland muss das Tier gekennzeichnet, gegen Tollwut geimpft und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sein.

 

 

Weitere Informationen: 

Info [at] alva [dot] etat [dot] lu (Info[at]alva[dot]etat[dot]lu) 

https://food.ec.europa.eu/animals/movement-pets_en