Hunde: Pflichten und Gesetze

Das Parlament hat am 20.02.2008 auf das Gutachten des Staatsrats vom 27.11.2007 (doc. parl. n° 4985/6) und des Berichts der Agrarkommission vom 13.02.2008 (doc. parl. n° 4985/7) das neue Gesetz (LEGISLATION RELATIVE AUX CHIENS) angenommen.

Das erste Projekt, Nr. 4985/0, welches man am 31.05.2002 auf den Instanzenweg schickte, unterlag der Begründung, dass es : 

1. zu viele gefährliche Hunde gibt (Anmerkung: bis heute gibt es keine Statistik wie viele Hunde tatsächlich im Großherzogtum leben oder insgesamt bei den einzelnen Gemeinden gemeldet sind) und dass man

2. Vorfälle mit Todesfolge oder gravierende Bissverletzungen, wie diese in unseren Nachbarländern passiert sind, vermeiden will.

 

Das fertiggestellte Gesetz, das nach der Veröffentlichung im Memorial vom 15. Mai 2008 am 01. Juni 2008 in Kraft trat, soll :

       1. die Menschen vor gefährlichen Hunden schützen

       2. die Hundehalter mehr zur Verantwortung heranziehen können

 

Elektronische Kennzeichnung

 

Jeder Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein, welcher spätestens bis zum vierten Lebensmonat eingesetzt werden muss ( Kapitel 1, Art.1 ). Diese Kennzeichnung wird für die Identifizierung ausgesetzter, entlaufener oder gestohlener Tiere nur durch Registrierung in einer internationalen Datenbank effektiv.  Die genaue Prozedur der Registrierung kann man in der Verordnung nachlesen.

Der obligatorische Leinenzwang, Kapitel 1, Artikel 2 (1) gilt innerhalb von Wohngebieten, in gemeinsam genutzten Transporten, in den gemeinsam genutzten Räumen der Wohnhäuser, auf öffentlichen Parkplätzen, Tankstellen und während öffentlicher Kundgebungen, auf Fahrradwegen und auf festgelegten Sportsstrecken und außerdem in Sportstätten.

Ausnahmen zum Leinenzwang, Kapitel 2, Artikel 19, gelten während den Dressurunterrichtstunden, im Rahmen des Hundesports (organisiert von einem staatlich anerkanntem Trainer für gelistete Hunde), für die Aktivitäten der Jagd-, Rettungs-, Wach-, Armee-, und Polizeihunde sowie für die Bauernhunde während des Treibens und Bewachens von Nutztieren und während der Ausbildung zum Begleithund für Behinderte.

Außerhalb der Ortschaften ist der Halter verpflichtet seinen Hund unter Kontrolle zu halten und wenn es die Situation fordert, ihn anzuleinen; K1, Art. 2 (2)

Den Gemeinden überlässt der Gesetzgeber die Freiheit, K1. Art. 2, innerhalb von Wohngebieten einige Plätze zu bestimmen, auf denen in Zukunft die Hunde ohne Leine laufen dürfen, Art. 2 (3). Außerhalb der Wohngebiete darf die Gemeinde nur in Ausnahmefällen Plätze bestimmen, auf denen die Hunde an der Leine geführt werden müssen, dies aber nur dort wo häufig eine ansehnliche Anzahl von Personen verkehren, Art. 2 (4 ).

 

Lässt man den Hund an der falschen Stelle frei laufen :

 

    kann dies zu einer Geldstrafe von 25 bis 250 Euro führen, Kapitel 3, Art 21 (1)

    kann man mit einem Verbot belegt werden Tiere zu halten (Dauer zwischen 3 Monaten und 15 Jahren)

    kann man dazu verurteilt werden an einem Dressur-Kurs teilnehmen zu müssen, der zwischen 15 Tagen und 3 Monaten dauern kann (Mindestdauer: 24 Stunden)

    kann man dazu verurteilt werden als Halter an einer Ausbildung teilnehmen zu müssen (Dauer zwischen 15 Tagen und 3 Monaten; Mindestdauer: 12 Stunden), Kapitel 3, Art. 21 (3)

Die zuständigen Beamten dürfen einen Hund ergreifen und mitnehmen wenn er an unerlaubter Stelle frei herumläuft, Kapitel 3, Art. 23 (2).

 

Meldepflicht

Jeder Halter muss seinen Hund in der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat, melden, Art.3(1). Die Meldegebühr beträgt mindestens 10 Euro. Den genauen Betrag legt die jeweilige Gemeinde fest. Wie man sich zu verhalten hat und die Bedingungen die eingehalten werden müssen, kann man im ersten Kapitel nachlesen. Hervorzuheben ist, dass sämtliche Hundehalter jederzeit bei Kontrollen dem zuständigen Beamten den gültigen Empfangsschein, welchen man erst durch die Anmeldung von seiner Gemeinde erhält, auf Verlangen vorzeigen müssen. Verstöße gegen diesen Paragraphen führen zu einer Geldstrafe von 25 bis 250 Euro.

Melden von gefährlichen Hunden

Jede Person, die einen Hund als gefährlich einschätzt, kann dies über seine Gemeinde beim Veterinäramt melden, K 1. Art. 9(2). Daraufhin wird ein staatlich anerkannter Tierarzt oder Beamter "mit dem Fall beauftragt". In der neuen ausgearbeiteten Version muss die antragstellende Person schriftlich genaue Angaben zu ihren Beweggründen angeben. Der Ersuchende muss die Kosten tragen wenn sich seine Einschätzung nicht bestätigt, ansonsten der Hundehalter. So besteht einerseits die Möglichkeit frühzeitige Maßnahmen zu treffen um gravierende Vorfälle vermeiden zu können; andererseits können Nachbarschaftsstreitigkeiten in Bezug auf das Gesetz nicht mehr auf dem Rücken der Hunde ausgetragen werden.

Rasseliste

 Kapitel 2, Art. 10 (1). Der Gesetzgeber bestimmt 4 Rassen

 

    Staffordshire Bullterrier,

    Mastif,

    American Staffordshire Terrier,

    Tosa,

    und Hunde die von der Morphologie her den gelisteten Rassehunden ähneln und in keinem vom Agrarministerium anerkannten Zuchtbuch eingeschrieben sind.

Als zusätzliche Auflage gegenüber den anerkannten gelisteten Rassen müssen diese Tiere kastriert werden.

 

In der Verordnung (PDF-Datei) zum Gesetz werden die Erkennungselemente der gelisteten Hunde aufgezählt die nicht in einem vom Staat anerkanntem Zuchtbuch eingetragen sind. Ein anerkannter Tierarzt oder Experte in Cynotechnie (Züchter) kann Hunde bestimmen die durch ihre Morphologie dann als gefährlich eingestuft werden.

 

Ausbildung und Dressur

Der Beruf des Hundetrainers und Hobby-Ausbilders sowie die vom Ministerium anerkannten Trainer für gelistete Hunde wird insoweit reglementiert, dass der Antragsteller einen schriftlichen Antrag bei dem zuständigen Ministerium einreichen muss. Er muss unter anderem in einer genauen Beschreibung sein Vorhaben vorstellen, K2. Art.16 (1).

Die Halter der Rassen und "Mischlingen" die der Gesetzgeber als "empfänglicher" hält was die Gefährlichkeit betrifft, müssen an einer Formation und einem Dressurkurs teilnehmen K2, Art.12 (1) + Art. 16 (1). Bis neun Monate nach in Kraft treten des Gesetzes haben die Halter Zeit um beide Kurse abzuschließen. Nach erfolgreichem Abschluss, der einstimmig von den 3 Jurymitgliedern entschieden werden muss, unterliegen sie wie alle anderen Halter denselben Bestimmungen und ihre Hunde können wieder frei laufen, natürlich nur dort wo es erlaubt ist.

Auch alle anderen Hundehalter können, wenn sie mit ihren Hunden auffällig geworden sind, zu einer Formation von 15 Tagen bis zu 3 Monaten und/oder zum Besuch eines Dressurkurses von 15 Tagen bis zu 3 Monaten verurteilt werden, K.1 Art.9 (3).

Einzelheiten zum Formation- und Dressurkurs kann man in der Verordnung (PDF-Datei) nachlesen.

 

Die Einschreibung für die theoretischen Kurse erfolgt schriftlich beim Veterinär Amt per E-Mail an: chiens [at] alva [dot] etat [dot] lu (chiens[at]alva[dot]etat[dot]lu)

 

LINK

Législation chiens: Questions et réponses du Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement rural