Pflichten und Gesetze

Pfichten und Vorgehensweisen

  • Haltung nach physiologischen und ethologischen Bedürfnissen
  • Kennzeichnung durch Mikrochip innerhalb der ersten vier Monate nach der Geburt und Registrierung in einer Datenbank, durchgeführt von einem Tierarzt
  • Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde des Halters, spätestens im Alter von 4 Monaten
    • von einem Tierarzt ausgefülltes Zertifikat, in dem die Rasse/das Geschlecht, ob es sich um einen Hund handelt, der gefährlich sein könnte, die elektronische Kennzeichnung und der aktuelle Tollwutimpfstatus bescheinigt werden
    • Nachweis einer Versicherung, die die zivilrechtliche Haftung für Schäden abdeckt, die der Hund Dritten zufügt.
  • für Hunde, die möglicherweise gefährlich sind, finden Sie unten weitere Details.

Weitere Einzelheiten finden Sie über die Links unter Gesetzgebung und auf der Website des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau.


Das Gesetz vom 9. Mai 2008 über die Haltung von Hunden, die gefährlich sein können, hat den Schutz der Bevölkerung vor Hundeangriffen zum Ziel.

Die folgenden Rassen und ihre Mischlinge wurden gesetzlich als möglicherweise gefährlich eingestuft:

  • American Staffordshire Terrier
  • Mastiff
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa
  • alle Hunde, die durch ihre morphologischen Merkmale mit einer der oben genannten Rassen vergleichbar sind, ohne in einem vom Minister anerkannten Zuchtbuch eingetragen zu sein

 

Staffordshire BullterrierMastiffAm. Staffordshire TerrierTosa


Jede Person, die beabsichtigt, einen Hund zu halten, der gefährlich sein könnte, muss einen Antrag bei der ALVA stellen.
Alle Halter dieser Hunde sowie alle Personen, die beabsichtigen, mit einem Hund der oben genannten Rassen spazieren zu gehen, und Hundebesitzer, deren Hunde der Gemeinde gemeldet wurden, müssen vor der Adoption einen theoretischen ("HONDSFÜHRERSCHÄIN") und einen praktischen (zugelassene Einrichtungen und Personen) Ausbildungskurs absolvieren, der durch eine Prüfung bestätigt wird (Einzelheiten siehe Gesetzestext).


Hunde müssen spätestens im Alter von 18 Monaten kastriert werden (männlich und weiblich).


Theoretische Ausbildung: Details
Weitere Informationen: chiens [at] alva [dot] etat [dot] lu (chiens[at]alva[dot]etat[dot]lu) 
 


Links Gesetzgebung


Règlement grand-ducal du 5 décembre 2018 déterminant les conditions de détention d'animaux

Législation relative aux chiens ( Mémorial  A - N° 62 du 15.05.2008 )

Version consolidée applicable au 01/01/2023

Règlement grand-ducal du 9 mai 2008 énumérant les éléments de reconnaissance des types de chiens susceptibles d'être dangereux.