Art. 1 Die Vereinigung, welche den Bestimmungen des Gesetzes vom 07. August 2023 („das Gesetz“) über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck und Gemeinütziger Vereine unterliegt, trägt den Namen „LËTZEBUERGER ASSOCIATIOUN VUN DE KLENGDÉIEREPRAKTIKER, Asbl“, abgekürzt „LAK“.
Art. 2 Der Sitz der Vereinigung befindet sich in der Gemeinde Mamer.
Art. 3 Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.
Art. 4 Die Aufgabe der Vereinigung ist die Organisation des Vereinslebens sowie die Förderung der Fortbildung und der gegenseitigen Unterstützung der tierärztlichen Praktiker im Bereich der Kleintiere und deren Vertretung gegenüber Dritten insbesondere von staatlichen Instanzen in allen gemeinschaftlichen Belangen.
Die Vereinigung kann alle zu ihrem Geschäftszweck nötigen Tätigkeiten und Akte unternehmen.
Die Vereinigung verwirklicht Ihren Gesellschaftszweck unter anderem
- durch die Teilnahme an lokalen, regionalen, nationalen und internationalen öffentlichen Veranstaltungen jeder Art und Dauer;
- durch die Organisation öffentlicher Veranstaltung jeder Art und Dauer, inbegriffen auch Großveranstaltungen für die Öffentlichkeit.
Die Vereinigung ist politisch und ideologisch neutral.
Art. 5 Die Vereinigung besteht aus aktiven Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Mindestanzahl beträgt 5 Mitglieder.
Art. 6 Jeder in Luxemburg zugelassene Tierarzt mit Tätigkeit im Kleintierbereich kann aktives Mitglied werden.
Art. 7 Aktive Mitglieder sind zum Zahlen eines Jahresbeitrags verpflichtet, welcher in der jeweiligen Generalversammlung für das darauffolgende Jahr festgelegt wird. Der maximale Jahresbeitrag beträgt zweihundertfünfzig (250.- €) Euro pro Jahr.
Art. 8 Jedes aktive Mitglied hat das Recht bei der Gestaltung der Aktivitäten mitzuwirken und das Recht in eigener Sache gehört zu werden. Alle aktiven Mitglieder sind in der Generalversammlung stimmberechtigt.
Art. 9 Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich
- die Statuten sowie die Beschlüsse der Generalversammlung zu befolgen;
- aktiv am Ansehen und Gedeihen der Vereinigung teilzunehmen.
Art. 10 Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod des Mitglieds;
- durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags während des Kalenderjahres;
- durch den freiwilligen Austritt des Mitgliedes;
- durch den Ausschluss durch die Generalversammlung.
Gegen den Ausschluss steht jedem aktiven Mitglied der Vereinigung das Recht auf Beschwerde zu. Diese muss spätestens sieben (7) Tage nach Erhalt des
Antrages auf Ausschluss schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Die anschließende Entscheidung wird von der Generalversammlung getroffen.
Art. 11 Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder, sowie die Nachkommen von verstorbenen Mitgliedern, können weder gezahlte Beiträge zurückfordern, noch irgendwelche Ansprüche auf das Vermögen der Vereinigung geltend machen.
Art. 12 Der Vorstand führt ein Mitgliederregister in schriftlicher oder elektronischer Form gemäß den Bestimmungen des Gesetzes.
Art. 13 Die Leitung der Vereinigung geschieht durch den Präsidenten. Ihm zur Seite steht der Vorstand bestehend aus:
a. dem Präsidenten;
b. dem Vize-Präsidenten;
c. dem Schriftführer;
d. dem Kassierer;
e. den Vertretern der aktiven Mitglieder.
Art. 14 Kandidaten für einen Posten im Vorstand müssen mindestens während zwei Jahren aktives Mitglied der Vereinigung sein. Die Kandidaturen müssen mindestens acht (8) Tage vor der Generalversammlung schriftlich auf elektronischem oder postalen Weg beim Präsidenten eingegangen sein.
Art. 15 Tritt bei den Wahlen Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten auf, wird sofort ein zweiter Wahlgang abgehalten. Bei erneuter Stimmengleichheit beim zweiten Wahlgang gilt der Dienstälteste Kandidat als gewählt.
Art. 16 Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist wieder wählbar.
Art. 17 Der Vorstand ernennt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und Kassierer. Das Amt des Vizepräsidenten kann mit dem des Sekretärs oder des Kassierers kombiniert werden.
Art. 18 Der Vorstand trifft so oft zusammen, wie es die Belange der Vereinigung erfordern, wenigstens jedoch zweimal im Jahr, auf Einberufung durch den Präsidenten oder falls mindestens ein Drittel des Vorstandes dies wünscht. Die Einberufung kann auf elektronischem oder postalem Weg erfolgen, mindestens jedoch acht (8) Tage vor dem vorgesehenen Datum. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Art. 19 Die Verantwortung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf die Ausführung des ihnen erteilten Auftrages. Die Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeiten unentgeltlich aus. Der Vorstand funktioniert als kollegiales Gremium.
Art. 20 Der Vorstand hat die weitgehendsten Befugnisse zur Führung der Vereinigung. Alles was nicht ausdrücklich durch die vorliegenden Statuten oder durch Gesetz der Generalversammlung vorbehalten ist, gehört zu seinem Aufgabenbereich. Der Vorstand legt seine interne Aufgabenverteilung fest. Er kann allgemeine oder spezielle Vollmachten erteilen, darunter die Bankvollmachten. Er kann Arbeitskommissionen einsetzen, denen jedoch ein Vorstandsmitglied angehören
muss.
Art. 21 Das Mandant der Vorstandsmitglieder endet durch
- den Tod des Mitglieds;
- den freiwilligen Austritt als Mitglied;
- die Abberufung durch die Generalversammlung;
- durch den Ausschluss als Mitglied der Vereinigung.
Im Falle des Austretens des Präsidenten übernimmt der Vize-Präsident das Amt bis
zur nächsten Generalversammlung.
Art. 22 Die Aufgaben des Präsidenten sind:
a. die Leitung der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung;
b. die Vertretung der Vereinigung;
c. das Annehmen der Sitzungsberichte;
d. die Beurkundung der Korrespondenz und aller wichtigen Schriftstücke;
e. die Überwachung einer ordnungsgemäßen Führung von Mitglieder- und Anwesenheitslisten;
f. die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten.
Art. 23 Der Vize-Präsident hat die Aufgabe den Präsidenten bei der Ausführung seiner Mission zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung zu ersetzen.
Art. 24 Der Vorstand der Vereinigung führt das Mitgliederverzeichnis als kollektive Aufgabe. Der Sekretär erledigt alle, die ihm auferlegten schriftlichen Arbeiten. Er oder, in seiner Abwesenheit der Präsident, verfasst und unterschreibt die Berichte über die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen.
Art. 25 Alle Gerichtsverfahren werden im Namen der Vereinigung durch den Vorstand, vertreten durch den Präsidenten und ein zweites Vorstandsmitglied, geführt. Die Vereinigung ist in allen Fällen durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern gebunden, darunter obligatorisch jene des Präsidenten oder im Verhinderungsfalle jene des Vizepräsidenten.
Art. 26 Ein Vorstandsmitglied welches bei drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen abwesend ist, ohne dies im Voraus einem anderen Vorstandmitglied mitzuteilen, gilt automatisch als zurückgetreten. Es bedarf weder der Schriftform seitens des Vorstandsmitgliedes, noch eines Beschlusses seitens des Vorstands.
Art. 27 Die Generalversammlung wird jedes Jahr im ersten Halbjahr des Jahres vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom
Vorstand einberufen werden, wenn der Umstand dies verlangt. Bei schriftlicher Anfrage von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder muss eine außergewöhnliche Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Einberufungen zur Generalversammlung erfolgen schriftlich mit einer Frist von
fünfzehn (15) Tagen, unter Angabe der vom Vorstand erstellten Tagesordnung. Dies kann auf elektronischem Weg erfolgen.
Art. 28 Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
a. die Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren;
b. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenrevisoren;
c. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
d. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
e. die Abänderung dieser Statuten;
f. die Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand nicht verabschieden kann;
g. der Ausschluss von Mitgliedern;
h. die Auflösung der Vereinigung.
Art. 29 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die vorliegenden Statuten es nicht anders vorsehen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem eigenen Register festgehalten.
Art. 30 Die Generalversammlung kann über Videokonferenz oder ein anderes Mittel der Fernkommunikation, die eine Identifizierung ermöglicht, abgehalten werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Im Verhinderungsfall kann ein Mitglied eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Dieser wird damit trotz Abwesenheit ebenfalls als anwesend erachtet. Jedes Mitglied darf nur ein anderes Mitglied vertreten.
Art. 31 Ein Zwanzigstel der Mitglieder können durch einen schriftlichen Antrag einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt zur Diskussion stellen. Dieser Antrag muss dem Präsidenten acht (8) Tage vor der Generalversammlung vorliegen. Während der Generalversammlung können Beschlüsse über Punkte, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, nur einstimmig gefasst werden. Dabei darf jedoch kein Beschluss über die unter Artikel 29 aufgeführten Punkte gefasst werden.
Art. 32 Die Änderung der Statuten der Vereinigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des
Gesetzes.
Art. 33 Das Kassenwesen wird vom Kassierer der Vereinigung versehen. Er führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben und legt Rechnung ab. Er
vertritt die Vereinigung gegenüber Geldinstituten für alle laufenden Geschäfte. Im Verhinderungsfall wird er hierbei durch den Präsidenten persönlich vertreten. Der Kassierer stellt das Kassen- und Kontenbuch dem Vorstand jederzeit zur Ansicht zur Verfügung. Kassen- und Buchführung sind jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuschließen und von mindestens zwei Kassenrevisoren zu prüfen und abzuzeichnen. Dies erfolgt spätestens 6 Monate nach Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres. Somit erhält der Vorstand Entlastung durch die Generalversammlung. Die Generalversammlung bestimmt jedes Jahr bis zu drei Kassenrevisoren unter den aktiven Mitgliedern, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie legen dem Vorstand und der Generalversammlung Bericht über die Kassenprüfung ab.
Art. 34 Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Ausnahmsweise beginnt das erste Geschäftsjahr an dem Datum der Gründung der Vereinigung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Art. 35 Die Buchhaltung der Vereinigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes. Die Zahlen der Jahresabrechnung sind im Handels- und Firmenregister zu hinterlegen und zu veröffentlichen.
Art. 36 Die Auflösung der Vereinigung kann nur geschehen, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wenn keine zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
Art. 37 Im Falle der Auflösung der Vereinigung wird das Liquidationsverfahren von der Generalversammlung festgelegt. Nach Begleichung aller Schulden wird das
Vermögen der Vereinigung einer gemeinnützigen Organisation mit veterinärmedizischem Tätigkeitsbereich gespendet.
Art. 38 Die Vereinigung übernimmt keine Haftung für eventuell in ihrem Dienst erlittene Schäden. Schadensansprüche können nur nach den geltenden gesetzlichen oder reglementarischen Regeln gestellt werden.
Art. 39 Für alle in den gegenwärtigen Statuten nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes.